§ 1
Vertragsgegenstand ist das auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramm mit Hilfsdateien und Farbdateien, die Beschreibung und Bedienungsanleitung hierzu sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material nachfolgend insgesamt bezeichnet als "Software".
Es wird darauf hingewiesen, dass nach dem Stand der Technik es nicht möglich ist, Computersoftware so zu erstellen, dass sie in allen Kombinationen und Anwendungen fehlerfrei arbeitet. Vertragsgegenstand ist daher nur eine im Sinne der Beschreibung und Benutzeranleitung grundsätzlich brauchbare Software.
Damit ist nicht verbunden die Verwendungstauglichkeit des Programms zur Lösung spezieller vom Lizenznehmer definierter Aufgabenstellungen sowie die Verwendungstauglichkeit des Programms spezieller vom Lizenznehmer benutzter Hardware.
§ 2
Für die Vertragsdauer räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das einfache (nicht ausschließliche) und persönliche Recht - nachfolgend Lizenz genannt ein, die beiliegende Software "FARBE plus" auf einem einzelnen Computer - also mit nur einer einzigen Zentraleinheit (CPU) und nur an einem Ort zu benutzen, bzw. wenn im Kaufvertrag vereinbart, diese im Netzwerk einzusetzen.
Der Lizenznehmer darf die auf einen Datenträger abgespeicherte Software von einem Computer auf einen anderen übertragen, sofern sichergestellt ist, dass die Software stets nur auf einem einzelnen Computer genutzt wird. Jede weitergehende Nutzung ist unzulässig.
GESCHÄFTLICHE NUTZUNG:
Mit dieser Lizenz dürfen Sie diese Software privat und geschäftlich nutzen, soweit und solange Sie die Software insoweit ausschließlich für sich selbst einsetzen. Das bedeutet: Sie dürfen mit Farbeplus Ihre eigenen privaten und geschäftlichen Projekte bearbeiten. Möchten Sie geschäftlich mit der Software Projekte anderer gegen Vergütung oder unentgeltlich erstellen oder bearbeiten oder Leistungen für andere mit der Software erbringen, insbesondere als Dienstleister für Ihre Kunden, so benötigen Sie hierzu eine Softwarelizenz zur erweiterten Nutzung. Die Konditionen erfahren Sie bei unserem Vertrieb bzw. Support.
§ 3
Dem Lizenznehmer ist es untersagt,
a) die Software oder das dazugehörige schriftliche Material ohne schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers an Dritte zu übergeben oder Dritten zugänglich zu machen,
b) die Software über ein Netz oder einen Übertragungskanal auf andere Computer zu übertragen,
c) die Software abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu entkompilieren oder zu entassemblieren,
d) abgeleitete Werke zu erstellen oder das schriftliche Material zu vervielfältigen, es zu übersetzen, abzuändern oder vom schriftlichen Material abgeleitete Werke zu erstellen.
§ 4
Der Lizenznehmer erlangt durch den Kauf das Eigentum an dem körperlichen Datenträger, der Diskette, nicht jedoch Rechte an der Software selbst. Inhaber der Rechte bleibt ausschließlich der Lizenzgeber. Er behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs- Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor.
§ 5
Die Software ist urheberrechtlich zugunsten des Lizenzgebers geschützt. Dem Lizenznehmer ist gestattet zu Sicherungszwecken eine (einzige) Reservekopie anzufertigen, sofern nicht die Software mit einem Kopierschutz versehen ist. In diesem Fall ist der Lizenznehmer verpflichtet auf der Reservekopie das Urheberrecht des Lizenzgebers zu vermerken. Vorhandene Urheberrechtsvermerke und Registriernummern in der Software dürfen nicht entfernt werden. Ausdrücklich verboten ist, das Computerprogramm wie auch das schriftliche Material ganz oder teilweise in ursprünglicher oder abgeänderter Form oder mit anderer Software zusammen gemischter oder in anderer Software eingeschlossener Form zu kopieren oder anders zu vervielfältigen.
§ 6
Jede Überlassung der Software an Dritte ist ausdrücklich untersagt. Die Weitergabe des Programmpakets an Dritte und seine Verwendung für Dritte durch den Lizenznehmer ist nur mit Zustimmung des Lizenzgebers zulässig.
§ 7
Der Vertrag ist zeitlich nicht begrenzt. Handelt der Lizenznehmer den Bedingungen dieses Vertrages zuwider, verwirkt er das Nutzungsrecht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, die Originaldiskette(n), alle etwa vorhandenen Kopien, das aufgezeichnete Computerprogramm, einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare sowie das schriftliche Material zu vernichten oder auf Erfordern an den Lizenzgeber herauszugeben.
§ 8
Der Lizenznehmer haftet dem Lizenzgeber gegenüber für jeden Schaden, der dem Lizenzgeber aus einer Verletzung dieser Vertragsbestimmungen entsteht.
§ 9
Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Software nach eigenem Ermessen zu aktualisieren, neue oder korrigierte Versionen nach eigenem Ermessen herzustellen. In diesem Fall erfolgt der Austausch oder eine Aktualisierung der Software auf Verlangen des Lizenznehmers nur gegen Leistung der vom Lizenzgeber für jeden Fall der Aktualisierung festgelegten Gebühr.
§ 10
Der Lizenzgeber haftet dem Lizenznehmer dafür, dass zum Zeitpunkt der Übergabe des Datenträgers, auf dem das Computerprogramm aufgezeichnet ist, unter normalen Betriebsbedingungen und bei normaler Instandhaltung in Materialausführung fehlerfrei ist. Sollte die Diskette mangelhaft sein, kann der Erwerber Ersatzlieferung nur binnen 6 Monaten ab Lieferung verlangen. Voraussetzung ist, dass die Originaldiskette zurückgegeben und die zugehörige Rechnung bzw. Quittung vorgelegt wird. Wird ein Mangel, wie vorstehend angeführt, nicht binnen angemessener Frist durch eine Ersatzlieferung behoben, so kann der Lizenznehmer nach seiner Wahl Minderung oder Wandlung des Vertrages verlangen. Angemessen ist eine Frist von mindestens 10 Wochen. Die Rückgängigmachung des Vertrages kann der Lizenznehmer auch verlangen , wenn die Software nicht im Sinne von §1 dieses Vertrages grundsätzlich brauchbar ist.
Jede weitergehende Haftung des Lizenzgebers für Fehlerfreiheit der Software ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Lizenzgeber nicht dafür, dass die Software den Anforderungen und Zwecken des Erwerbers genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen und Hardwarekombinationen zusammenarbeitet.
Sowohl der Lizenzgeber als auch der Vertreiber des Programms "FARBE plus" schließen jegliche Haftung für die Farbgenauigkeit der benutzten Farbskalen, der Ausdrucke, sowie die Übereinstimmung der Farben mit der Realität, bzw. der Farbtonkarten der Hersteller aus.
Auch die Haftung für dem Lizenznehmer entstehende Schäden wird ausgeschlossen, es sei denn ein Schaden sei durch Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lizenzgebers verursacht worden. Ist der Lizenznehmer ein Kaufmann, wird auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Ist im Einzelfall vom Lizenzgeber eine besondere Eigenschaft der Software zugesichert, erstreckt sich die Haftung aus dieser Zusicherung nicht auf Mängelfolgeschäden, die nicht von der Zusicherung umfasst sind.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Frankfurt a.M.